Die Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie Frankfurt am Main e.V. ist ein
Verein, der von Bürgern der Stadt Frankfurt ins Leben gerufen wurde.
Die Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie Frankfurt am Main e.V.
hat sich zur Aufgabe gemacht, die Situation psychisch kranker
Menschen zu verbessern. Hierzu hat die Organisation im Lauf
der Jahre viele Projekte initiiert, deren vorrangiges Ziel die
Verbesserung der außerklinischen Versorgung ist.
Derzeit unterstützen etwa 50 Mitglieder den Verein.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 26 Euro im Jahr.
Nach der gültigen Satzung (§ 6) entscheidet der Vorstand
über den Antrag
auf Mitgliedschaft.
Satzung des Vereins
BÜRGERHILFE SOZIALPSYCHIATRIE FRANKFURT AM MAIN E.V.
in der Fassung
vom 30.03.2006
Vereinsregister Nr. 6023 beim Amtsgericht Frankfurt am Main
Mitglied im PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband
Landesverband Hessen e.V.
BÜRGERHILFE SOZIALPSYCHIATRIE FRANKFURT AM MAIN e.V.
Geschäftsstelle: Holbeinstraße 25-27
60596 Frankfurt am Main
Telefon: 069 / 96 20 18 69
Telefax: 069 / 62 77 05
Bankverbindung: Konto Nr.: 7141400
Bank für Sozialwirtschaft in Mainz
BLZ 550 205 00
§ 1 SINN UND ZWECK DES VEREINS
§ 1 SINN UND ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein hat den Zweck Projekte zu fördern und
durchzuführen, die der Integration psychisch Kranker
in die Gemeinschaft dienen.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
folgende Maßnahmen:
1. Ergänzende Angebote
zur klinischen Behandlung
2. Beteiligung an der regionalen
psychosozialen Versorgung
3. Öffentlichkeitsarbeit
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen
Fassung.
(4) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und
des Vereinszweckes auch Tochtergesellschaften in der Rechtsform
der Stiftung oder gemeinnützigen GmbH gründen bzw.
sich an solchen beteiligen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen BÜRGERHILFE SOZIALPSYCHIATRIE
FRANKFURT AM MAIN
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann werden, wer an der Verwirklichung der satzungsgemäßen
Zwecke interessiert ist oder sich von dem satzungsgemäßen
Zweck eine Hilfe verspricht.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen und
passiven Mitgliedern.
(3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders
verdient gemacht hat; die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Ein Ehrenmitglied genießt die vollen Rechte der ordentlichen
Mitglieder, ist aber von der Beitragspflicht befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an den satzungsmäßigen
Aktivitäten teil.
(5) Passive Mitglieder nehmen zwar nicht regelmäßig
teil, fördern die Interessen des Vereins aber in anderer
Weise.
§ 4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
zu fördern, um die satzungsgemäßen Zwecke
zu erreichen. Der Beitrag ist rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 RECHTE DER MITGLIEDER
(1) Ordentliche, Ehren- und passive Mitglieder haben nach einer
ununterbrochenen Zugehörigkeit von sechs Monaten das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
(2) Sie haben das Recht, beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen.
(3) Kein Mitglied erhält Gewinnanteile aus Mitteln des
Vereins.
§ 6 BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Aufnahme ist formlos schriftlich beim Vorstand zu beantragen,
der mit einfacher Stimmenmehrheit darüber entscheidet.
Gegen eine Ablehnung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod b) Austritt c) Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber
dem Vorstand erfolgen, sie ist an keine Frist gebunden; der
Austritt erfolgt dann zum Ende des betreffenden Monats.
(3) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz erfolgter
Mahnung länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand
ist oder wegen sonstiger den Vereinsinteressen zuwiderlaufender
Handlungen.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit, nachdem dem Mitglied vorher unter Setzung einer
Frist von acht Tagen Gelegenheit gegeben wurde, zu den Anschuldigungen
Stellung zu nehmen.
(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe
schriftlich mitzuteilen. Gegen ihn ist die Berufung bei der
Mitgliederversammlung zulässig, die an eine Frist von drei
Wochen gebunden ist.
(6) Der Beschluss hat sofortige Wirkung; mit ihm erlöschen
alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
(7) Dem Verein bleibt das Recht, rückständige Beitragsforderungen
geltend zu machen. Eine Rückgewähr von Spenden ist
ausgeschlossen.
(8) Ein Schreiben des Vereins bzw. des Vorstandes an Mitglieder
gilt innerhalb einer Frist von drei Werktagen ab Absendung des
Schreibens an die dem Verein von dem Mitglied zuletzt bekannt
gegebene Adresse als zugestellt. Über die Absendung des
Schreibens hat die Geschäftsstelle des Vereins einen Vermerk
zu fertigen, der die Zustelladresse des betreffenden Mitglieds
und den Tag der Absendung per Post beinhaltet und von dem jeweils
zuständigen Mitarbeiter des Vereins bzw. einem Mitglied
des Vorstandes gegenzuzeichnen ist.
§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Der jährliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt.
(2) Der Vorstand kann bei besonderer Bedürftigkeit von
der Erhebung eines Mitgliedsbeitrages absehen.
§ 9 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand
und die Vereins-geschäftsführung. Daneben besteht
ein Kuratorium für Ehrenmitglieder.
§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von
zwei Jahren.
(3) Ernennung von Ehrenmitgliedern für das Kuratorium.
(4) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Dazu
bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder.
(5) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Dazu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der gesamten
Mitglieder.
(6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied
oder ein vom Vorstand bestellter Vertreter.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst es
sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor.
(8) Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(9) Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Viertel der erschienenen
Mitglieder dies wünscht.
(10) Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich;
bleibt es dabei, entscheidet das Los.
(11) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr
durch den Vorstand einberufen (Jahreshauptversammlung). In dieser
Sitzung werden die Schwerpunkte für die Arbeit des laufenden
Jahres festgelegt.
(12) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
einzuladen.
(13) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(14) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn ihn der zehnte Teil der stimmberechtigten
Mitglieder dazu auffordert.
§ 11 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, dem/der
Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten
Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in), dem/der Schriftführer(in)
sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand und seine Mitglieder haften dem Verein gegenüber
lediglich für vorsätzlich oder grob fahrlässig
begangene Handlungen oder Unterlassungen.
(3) Der/die Erste und Zweite Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
BGB. Jeder/jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl
ist möglich.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Alle Vorstandsmitglieder müssen von der Sitzung informiert
sein.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, haben die
übrigen das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung
einen Ersatz zu stellen.
(7) Der Vorstand überträgt der Vereinsgeschäftsführung,
die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen
hat, die in § 12 der Satzung aufgeführten Geschäftskreise.
(8) Der Vorstand behält sich das Weisungsrecht in diesen
Bereichen vor.
(9) Gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
können nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 12 VEREINSGESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Die Vereinsgeschäftsführung ist befugt, die im
Zusammenhang mit der ihr übertragenen operativen Leitung
des Vereins auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung
auszuführen. Sie hat die alleinige Vertretungsmacht für
alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis
gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Satzung,
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
sowie die Geschäftsordnung zu beachten und sich im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören
insbesondere:
1. Der Abschluss der zur operativen Leitung des Vereins notwendigen
Verträge,
2. Die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplanes,
3. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen,
4. Die Leitung des Personals und die Personalentwicklung als
Vorgesetzte aller Mitarbeiter des Vereins
(3) Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen
der Zustimmung des Vorstandes:
1. Die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen
oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung,
2. Der Abschluss langfristiger Mietverträge
3. Die Aufnahme von Krediten und Darlehen
4. Der Kauf und Verkauf von Liegenschaften
Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte
von seiner Zustimmung abhängig machen.
(4) Der Vereinsgeschäftsführung obliegt es gemeinsam
mit dem Vorstand, die Vertretung und Repräsentation des
Vereins gegenüber den öffentlichen Stellen, Behörden,
Institutionen, Gesellschaften, Vereinigungen und der Öffentlichkeit
wahrzunehmen.
(5) Die Vereinsgeschäftsführung hat gegenüber
dem Vorstand regelmäßige Berichts-, Unterrichtungs-
und Vorlagepflichten zu allen Sachverhalten, die für
die Entwicklung des Vereins und insbesondere seiner wirtschaftlichen
Situation von Bedeutung sind.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über
die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und der Vereinsgeschäftsführung.
Die Mitglieder der Vereinsgeschäftsführung verpflichten
sich, diese als verbindlich anzuerkennen.
(7) Der Vorstand kann ein Mitglied der Vereinsgeschäftsführung
aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere
Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für
die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein Mitglied
der Vereinsgeschäftsführung den Dienstvertrag, so
ist auch seine Organstellung beendet.
§ 13 UNTERZEICHNUNG VON BESCHLÜSSEN
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen sind.
§ 13 VERMÖGEN DES VEREINS
(1) Alle Beiträge, Spenden und Mittel des Vereins werden
ausschließlich zur Erreichung von Vereinszwecken verwendet.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt jährliche Schwerpunkte
für die Aufgabengebiete, in deren Rahmen der Vorstand durch
Beschluss festsetzt, welche Geldmittel aufgewendet werden dürfen.
§ 14 VEREINSAUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Bei der Einladung ist in der Tagesordnung
darauf hinzuweisen, dass der Verein aufgelöst werden soll.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte
drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband
Hessen des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
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