Header ohne Schriftzug

Satzung

Satzung des Vereins
BÜRGERHILFE SOZIALPSYCHIATRIE FRANKFURT AM MAIN E.V.

in der Fassung
vom 28.07.2022 (Ursprungsfassung 30.03.2006)

Vereinsregister Nr. 6023 beim Amtsgericht Frankfurt am Main
Mitglied im PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband
Landesverband Hessen e.V.

BÜRGERHILFE SOZIALPSYCHIATRIE FRANKFURT AM MAIN e.V.
Geschäftsstelle: Holbeinstraße 25-27
60596 Frankfurt am Main
Telefon: 069 / 96 20 18 69
Telefax: 069 / 62 77 05
Bankverbindung: Konto Nr.: 7141400
Bank für Sozialwirtschaft in Mainz
BLZ 550 205 00

——————————————————————————–

§ 1 SINN UND ZWECK DES VEREINS

§ 1 SINN UND ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein hat den Zweck Projekte zu fördern und durchzuführen, die der Integration psychisch Kranker in die Gemeinschaft dienen.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
     1. Ergänzende Angebote zur klinischen Behandlung
     2. Beteiligung an der regionalen psychosozialen Versorgung
     3. Öffentlichkeitsarbeit
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und des Vereinszweckes auch Tochtergesellschaften in der Rechtsform der Stiftung oder gemeinnützigen GmbH gründen bzw. sich an solchen beteiligen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

——————————————————————————–

§ 2 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen BÜRGERHILFE SOZIALPSYCHIATRIE FRANKFURT AM MAIN
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

——————————————————————————–

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied kann werden, wer an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke interessiert ist oder sich von dem satzungsgemäßen Zweck eine Hilfe verspricht.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen und passiven Mitgliedern.
(3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat; die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ein Ehrenmitglied genießt die vollen Rechte der ordentlichen Mitglieder, ist aber von der Beitragspflicht befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an den satzungsmäßigen Aktivitäten teil.
(5) Passive Mitglieder nehmen zwar nicht regelmäßig teil, fördern die Interessen des Vereins aber in anderer Weise.

——————————————————————————–

§ 4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, um die satzungsgemäßen Zwecke zu erreichen. Der Beitrag ist rechtzeitig zu entrichten.

——————————————————————————–

§ 5 RECHTE DER MITGLIEDER

(1) Ordentliche, Ehren- und passive Mitglieder haben nach einer ununterbrochenen Zugehörigkeit von sechs Monaten das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Sie haben das Recht, beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(3) Kein Mitglied erhält Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

——————————————————————————–

§ 6 BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Aufnahme ist formlos schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der mit einfacher Stimmenmehrheit darüber entscheidet. Gegen eine Ablehnung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

——————————————————————————–

§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod b) Austritt c) Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen, sie ist an keine Frist gebunden; der Austritt erfolgt dann zum Ende des betreffenden Monats.
(3) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist oder wegen sonstiger den Vereinsinteressen zuwiderlaufender Handlungen.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, nachdem dem Mitglied vorher unter Setzung einer Frist von acht Tagen Gelegenheit gegeben wurde, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen.
(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen ihn ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig, die an eine Frist von drei Wochen gebunden ist.
(6) Der Beschluss hat sofortige Wirkung; mit ihm erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
(7) Dem Verein bleibt das Recht, rückständige Beitragsforderungen geltend zu machen. Eine Rückgewähr von Spenden ist ausgeschlossen.
(8) Ein Schreiben des Vereins bzw. des Vorstandes an Mitglieder gilt innerhalb einer Frist von drei Werktagen ab Absendung des Schreibens an die dem Verein von dem Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse als zugestellt. Über die Absendung des Schreibens hat die Geschäftsstelle des Vereins einen Vermerk zu fertigen, der die Zustelladresse des betreffenden Mitglieds und den Tag der Absendung per Post beinhaltet und von dem jeweils zuständigen Mitarbeiter des Vereins bzw. einem Mitglied des Vorstandes gegenzuzeichnen ist.

——————————————————————————–

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Der jährliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann bei besonderer Bedürftigkeit von der Erhebung eines Mitgliedsbeitrages absehen.

——————————————————————————–

§ 9 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Vereins-geschäftsführung. Daneben besteht ein Kuratorium für Ehrenmitglieder.

——————————————————————————–

§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Beschlussfassung über den Einsatz einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts des jeweiligen Geschäftsjahres.
(3) Ernennung von Ehrenmitgliedern für das Kuratorium.
(4) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(5) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Dazu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der gesamten Mitglieder.
(6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand bestellter Vertreter.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor.
(8) Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(9) Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies wünscht.
(10) Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich; bleibt es dabei, entscheidet das Los.
(11) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen (Jahreshauptversammlung). In dieser Sitzung werden die Schwerpunkte für die Arbeit des laufenden Jahres festgelegt.
(12) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(13) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(14) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ihn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dazu auffordert.

——————————————————————————–

§ 11 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten
Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in), dem/der Schriftführer(in) sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand und seine Mitglieder haften dem Verein gegenüber lediglich für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen oder Unterlassungen.
(3) Der/die Erste und Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder/jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Alle Vorstandsmitglieder müssen von der Sitzung informiert sein.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, haben die übrigen das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz zu stellen.
(7) Der Vorstand überträgt der Vereinsgeschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen hat, die in § 12 der Satzung aufgeführten Geschäftskreise.
(8) Der Vorstand behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
(9) Gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht in den Vorstand gewählt werden.

——————————————————————————–

§ 12 VEREINSGESCHÄFTSFÜHRUNG

(1) Die Vereinsgeschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen operativen Leitung des Vereins auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat die alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Geschäftsordnung zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
1. Der Abschluss der zur operativen Leitung des Vereins notwendigen Verträge,
2. Die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplanes,
3. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen,
4. Die Leitung des Personals und die Personalentwicklung als Vorgesetzte aller Mitarbeiter des Vereins

(3) Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes:
1. Die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung,
2. Der Abschluss langfristiger Mietverträge
3. Die Aufnahme von Krediten und Darlehen
4. Der Kauf und Verkauf von Liegenschaften
Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

(4) Der Vereinsgeschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Vorstand, die Vertretung und Repräsentation des Vereins gegenüber den öffentlichen Stellen, Behörden, Institutionen, Gesellschaften, Vereinigungen und der Öffentlichkeit wahrzunehmen.

(5) Die Vereinsgeschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand regelmäßige Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten zu allen Sachverhalten, die für die Entwicklung des Vereins und insbesondere seiner wirtschaftlichen Situation von Bedeutung sind.

(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und der Vereinsgeschäftsführung. Die Mitglieder der Vereinsgeschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich anzuerkennen.

(7) Der Vorstand kann ein Mitglied der Vereinsgeschäftsführung aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein Mitglied der Vereinsgeschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.

——————————————————————————–

§ 13 UNTERZEICHNUNG VON BESCHLÜSSEN

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

——————————————————————————–

§ 13 VERMÖGEN DES VEREINS

(1) Alle Beiträge, Spenden und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung von Vereinszwecken verwendet.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt jährliche Schwerpunkte für die Aufgabengebiete, in deren Rahmen der Vorstand durch Beschluss festsetzt, welche Geldmittel aufgewendet werden dürfen.

——————————————————————————–

§ 14 VEREINSAUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei der Einladung ist in der Tagesordnung darauf hinzuweisen, dass der Verein aufgelöst werden soll.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Hessen des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Nach oben