SATZUNG
Satzung des Vereins
BÜRGERHILFE SOZIALPSYCHIATRIE FRANKFURT AM MAIN E.V.
in der Fassung
vom 08.09.2024 (Ursprungsfassung 30.03.2006)
Vereinsregister Nr. 6023 beim Amtsgericht Frankfurt am Main
Mitglied im PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband
Landesverband Hessen e.V.
BÜRGERHILFE SOZIALPSYCHIATRIE FRANKFURT AM MAIN e.V.
Geschäftsstelle: Holbeinstraße 25-27
60596 Frankfurt am Main
Telefon: 069 / 96 20 18 69
Telefax: 069 / 62 77 05
Bankverbindung: SozialBank AG
IBAN: DE 3637 0205 0000 0714 1400 BIC: BFSWDE33XXX
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Satzung der Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie Frankfurt am Main e.V.
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen BÜRGERHILFE SOZIALPSYCHIATRIE FRANKFURT AM MAIN.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesen sowie der Hilfe für behinderte Menschen.
Der Verein macht sich zur Aufgabe soziale, psychiatrische/medizinische und wirtschaftliche Folgen psychischer Erkrankung/Behinderung für Betroffene und deren Angehörige zu minimieren. Hierzu plant der Verein, auf der Basis mittel- und langfristiger Bedarfsanalysen, aktiv Projekte zur inklusiven Gestaltung des Sozialraums und verwirklicht deren Realisierung und Refinanzierung im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips. Der Verein macht seine Arbeit in der Öffentlichkeit transparent, auch um zur Entstigmatisierung psychisch Erkrankter beizutragen.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Ergänzende Angebote zur klinischen Behandlung:
- Besondere Wohnform für psychisch erkrankte Menschen (Wohnheim)
- Tagesstrukturierende Angebote und Förderung der selbstständigen Alltagsbewältigung (Tages- und Begegnungsstätte)
- Unterstützung und Förderung der selbstständigen Alltagsbewältigung im eigenen Wohnumfeld (Ambulante Dienste mit den Angeboten des Betreuten Wohnens, sowie die Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle)
- Psychosozialer telefonischer Krisendienst
- Beteiligung an der regionalen psychosozialen Versorgung
- Öffentlichkeitsarbeit
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und des Vereinszweckes auch Tochtergesellschaften in der Rechtsform der Stiftung oder gemeinnützigen GmbH gründen bzw. sich an solchen beteiligen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann werden, wer an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke interessiert ist oder sich von dem satzungsgemäßen Zweck eine Hilfe verspricht.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen und passiven Mitgliedern.
(3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat; die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ein Ehrenmitglied genießt die vollen Rechte der ordentlichen Mitglieder, ist aber von der Beitragspflicht befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an den satzungsmäßigen Aktivitäten teil.
(5) Passive Mitglieder nehmen zwar nicht regelmäßig teil, fördern die Interessen des Vereins aber in anderer Weise.
§4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, um die satzungsgemäßen Zwecke zu erreichen. Der Beitrag ist rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 RECHTE DER MITGLIEDER
(1) Ordentliche, Ehren- und passive Mitglieder haben nach einer ununterbrochenen Zugehörigkeit von sechs Monaten das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Sie haben das Recht, beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(3) Kein Mitglied erhält Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
§6 BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Aufnahme ist formlos schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der mit einfacher Stimmenmehrheit darüber entscheidet. Gegen eine Ablehnung kann Berufung beim Beirat eingelegt werden. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod b) Austritt c) Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen, sie ist an keine Frist gebunden; der Austritt erfolgt dann zum Ende des betreffenden Monats.
(3) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist oder wegen sonstiger den Vereinsinteressen zuwiderlaufender Handlungen.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, nachdem dem Mitglied vorher unter Setzung einer Frist von acht Tagen Gelegenheit gegeben wurde, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen.
(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen ihn ist die Berufung beim Beirat zulässig, die an eine Frist von drei Wochen gebunden ist.
(6) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.
(7) Dem Verein bleibt das Recht, rückständige Beitragsforderungen geltend zu machen. Eine Rückgewähr von Spenden ist ausgeschlossen.
(8) Ein Schreiben des Vereins bzw. des Vorstandes an Mitglieder gilt innerhalb einer Frist von drei Werktagen ab Absendung des Schreibens an die dem Verein von dem Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse als zugestellt. Über die Absendung des Schreibens hat die Geschäftsstelle des Vereins einen Vermerk zu fertigen, der die Zustelladresse des betreffenden Mitglieds und den Tag der Absendung per Post beinhaltet und von dem jeweils zuständigen Mitarbeiter des Vereins bzw. einem Mitglied des Vorstandes gegenzuzeichnen ist.
§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Der jährliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann bei besonderer Bedürftigkeit von der Erhebung eines Mitgliedsbeitrages absehen.
§ 9 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Wahl der Mitglieder des Beirats für die Dauer von zwei Jahren.
b.) Entlastung der Beiratsmitglieder.
c.) Entgegennahme des Jahresberichts sowie des Jahresabschlusses des Vorstandes.
d.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
e.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Dazu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
f.) alle ihr sonstig nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand bestellter Vertreter.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor.
(4) Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(5) Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies wünscht.
(6) Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich; bleibt es dabei, entscheidet das Los.
(7)Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen (Jahreshauptversammlung). In dieser Sitzung werden die Schwerpunkte für die Arbeit des laufenden Jahres festgelegt.
(8) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Sofern die die Mitglieder mit der Kommunikation per E-Mail einverstanden sind, teilen sie ihre E-Mail-Adresse mit und aktualisieren diese erforderlichenfalls.
(9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(10) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ihn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dazu auffordert.
§ 11 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei natürlichen Personen. Diese sind hauptamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt. Beiratsmitglieder können nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
(2) Die Bestellung des Vorstandes sowie der Abschluss von Dienstverträgen, wird mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Beiratsmitglieder beschlossen. Für die Abberufung sowie die Änderung oder Beendigung von Dienstverträgen gilt dies entsprechend. Spätestens mit Beendigung des Dienstvertrages endet auch das Vorstandsamt.
(3) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung, er wird vom Beirat bestellt. Er führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung sowie unter Beachtung der für seine Tätigkeit etwaig erlassenen Geschäftsordnung. Er vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Bei mehreren bestellten Vorstandsmitgliedern hat jedes Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird ein in der Geschäftsordnung weiter konkretisiertes Vier-Augen-Prinzip festgelegt.
(4) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin/Geschäftsleiters anzuwenden.
(5) Im Falle mehrerer Vorstandsmitglieder ist eine virtuelle Sitzung des Vorstandes und die Zuschaltung einzelner via Telefon und/oder Video stets zulässig.
(6) Der Vorstand gibt sich in Abstimmung mit dem Beirat eine Geschäftsordnung. Diese wird den Mitgliedern auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.
(7) Für gewisse Geschäfte, insbesondere bestimmte Bereiche der laufenden Vereinsarbeit, können von Vorstand besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellt und abberufen werden.
§ 12 BEIRAT
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, dem Verein bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend zur Seite zu stehen. Ergänzend fallen ihm folgende Aufgaben zu:
a.) Beratung des Vorstands,
b.) Unterstützung und Repräsentation des Vereins nach außen in Abstimmung mit dem Vorstand,
c.) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d.) Abschluss, Beendigung und Änderung des Anstellungsvertrags mit den Vorstandsmitgliedern,
e.) Zustimmung des Beirats bei folgenden Rechtsgeschäften:
i. Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung,
ii. Abschluss langfristiger Mietverträge,
iii. Aufnahme von Krediten und Darlehen,
iv. Kauf und Verkauf von Liegenschaften,
f) Entscheidung über die Einrichtung und Ausstattung eines Beschwerdemanagements,
g.) Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand in allen rechtlichen Angelegenheiten,
h.) Zustimmung des Beirats zum jeweils vorzulegenden Wirtschaftsplan für das kommende Jahr,
i.) Sichtung und Beratung zum Jahresbericht des Vorstandes sowie zum durch den Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss vor Vorlage an die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens drei (3) und höchstens sieben (7) Beiratsmitgliedern, die jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein, Mitarbeiter des Vereins oder seiner Beteiligungsgesellschaften ebenso wenig. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, sind die übrigen Beiratsmitglieder berechtigt, sich durch Zuwahl zu ergänzen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden.
(3) Bei den Sitzungen des Beirates haben die Vorstandsmitglieder ein Anwesenheitsrecht und auf Verlangen des Beirats eine Anwesenheitspflicht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
(4) Der Beirat gibt sich eine Verfahrensgeschäftsordnung, er kann Aufgabenbereiche unter sich aufteilen. Im Übrigen finden die Regelungen des Aktienrechts auf den Beirat keine Anwendung. Die Verfahrensgeschäftsordnung wird den Mitgliedern auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden.
(5) Willenserklärungen sowie sonstige Erklärungen des Beirates werden namens des Beirates vom Vorsitzenden abgegeben. Bei Nichterreichbarkeit des Beiratsvorsitzenden sowie in sonstigen Situationen, die ein zeitnahes Handeln erfordern, ist ein anderes Beiratsmitglied auf Grundlage legitimierenden Beiratsbeschlusses zur Vertretung berechtigt.
(6) Die Haftung der einzelnen Beiratsmitglieder sowie die Haftung des Vereins wegen Beiratsverschulden ist wie folgt ausgeschlossen:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen;
b) für sonstige Schäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Zudem ist die Innenhaftung des Beirats gegenüber dem Verein ausgeschlossen, es sei denn, es wurde vorsätzlich gehandelt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zur Absicherung des maßgeblichen Haftungsrisikos eine Versicherung abgeschlossen ist und eine Haftungsfreistellung daraus erwächst. Wird ein Beiratsmitglied von einem Mitglied oder Dritten persönlich in Anspruch genommen, hat der Verein es freizustellen, soweit die Haftung nach vorstehender Maßgabe ausgeschlossen ist.
(7) Allen oder einzelnen Beiratsmitgliedern kann im Rahmen der steuerlich anerkannten Höchstgrenzen eine angemessene Entschädigung oder Vergütung – auch pauschal – gewährt werden, über deren Gewährung und Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 13 UNTERZEICHNUNG VON BESCHLÜSSEN
Über Mitgliederversammlungen und Beiratssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 VEREINSAUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei der Einladung ist in der Tagesordnung darauf hinzuweisen, dass der Verein aufgelöst werden soll.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Hessen des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 ÜBERGANGSREGELUNG
Das derzeitig ins Vereinsregister eingetragene ehrenamtliche Vorstandsmitglied, Stephan von Nessen, bleibt bis zur erstmaligen Bestellung des hauptamtlichen Vorstands durch den Beirat i.S.v. § 11 der neuen Satzung als ehrenamtlicher Vorstand im Amt.